Befristeter Arbeitsvertrag?
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Wir nehmen uns Zeit für Ihren Fall und prüfen den Fall sachlich und rechtlich ausführlich. Oberflächliche Online-Schnellprüfungen bieten wir Ihnen nicht, dazu ist das Befristungsrecht zu komplex.
Ob TzBfG, WissZeitVG oder einschlägige Tarifverträge: Wir kennen die Tücken und Fallstricke des Befristungsrechts.
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Frist beachten!
Die Klage auf Bestand eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist während des Arbeitsverhältnisses immer möglich. Spätestens muss die Klage jedoch drei Wochen nach Befristungsablauf geltend gemacht werden.
FAQ - Häufige Fragen
Die Klagefrist beträgt grundsätzlich 3 Wochen. Keine Regel ohne Ausnahme, aber: Im "typischen" Fall einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer gem. § 17 TzBfG spätestens binnen 3 Wochen nach Befristungsablauf Klage einreichen. Ansonsten gilt die Befristung als wirksam.
Die Klage früher zu erheben, also auch schon im laufenden Arbeitsverhältnis ist aber jederzeit möglich.
Die Antwort lautet eindeutig nein.
Grundsätzlich ist eine Befristung ohne Sachgrund nur maximal für 2 Jahre zulässig, wenn nicht bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 TzBfG.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist im Übrigen zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, die Befristung zur Erprobung erfolgt, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die Regelungen die die Rechtsprechung hierzu aufstellt sind sehr streng. In vielen Fällen entspricht die Befristung des Arbeitsvertrages diesen Vorgaben nicht. Folge ist, dass ein unbefristeter Vertrag besteht, der aber rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden muss.
Weiterhin existieren viele Tarifverträge und Spezialgesetze, die weitergehende, oft aber auch viel strengere Vorgaben für Befristungen vorsehen.
Was kostet die Überprüfung der Befristung?
Durch die Übermittlung von Unterlagen kommen keine Kosten auf Sie zu. Erst wenn danach auf Ihren Wunsch hin eine Beratung zur Befristung oder sogar eine klageweise Durchsetzung Ihrer Rechte (Befristungskontrollklage) erfolgt, fallen Kosten an.
Die Abrechnung des Mandats erfolgt stets transparent nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die für die Tätigkeit nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert des Mandats sowie natürlich nach dem Tätigkeitsumfang. Eine Prüfung der Befristung ist mit einer Erstberatungsgebühr (190 € zzgl. Umsatzsteuer) oder bei weiterer Prüfung mit einer Beratungsgebühr (250 € zzgl. Umsatzsteuer) abgedeckt, eine klageweise Durchsetzung wiederum verursacht weitere Kosten.
Für die Prüfung und eine Klage werden die Kosten (bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung) meist von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir dies gerne unverbindlich und kostenfrei für Sie ab.
Haben Sie als
Arbeitgeber,
Arbeitnehmer oder
Geschäftsführer/Führungskraft Fragen zum Arbeitsrecht?
Ich helfe Ihnen gerne. Senden Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich auch gerne direkt persönlich an.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schelp
Ludwigstraße 22
97070 Würzburg
Tel.: 0931 20520952
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