kuendigungsschutz

Ihr Experte für Kündigungsschutz | Fachanwalt für Arbeitsrecht 



Sie wurden gekündigt?

Ihnen wurde eine Kündigung angedroht?

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Maximale Abfindung oder Weiterbeschäftigung

Wir richten unsere Strategie an Ihren Zielen aus. Ihr persönlicher Ansprechpartner Dr. Thomas Schelp erarbeitet die Strategie mit Ihnen gemeinsam und begleitet Sie durch den gesamten Prozess der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ihr Schutz vor negativen Folgen

Vermeidung von negativen Folgen für Sie - u.a. Steuer (vor allem Versteuerung der Abfindung), Sozialversicherung (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente), Datenschutz (Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung)

Ihr Vorteil: Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Spezialist kennt Ihr Anwalt alle Ihre Rechte: ob Abfindung, Urlaub(sabgeltung), Sonderzahlung, Dienstwagen, Altersversorgung oder Zeugnis - wir sichern das, was Ihnen zusteht.

Sie wünschen eine Abfindung oder bevorzugen eine Weiterbeschäftigung?

Wir bieten Ihnen eine umfassende Einzelfallberatung in jedem Trennungsfall. Ein erfolgreich geführter Prozess bedarf nach unserer Erfahrung einer individuellen Betreuung jedes einzelnen Falles und eines Ansprechpartners, der Ihnen während des gesamten Prozesses begleitend zur Seite steht.


"Anonyme" Online-Lösungen sind uns fremd - vertrauen Sie nicht auf schnelle Abfindungsversprechungen. Jeder Fall ist anders.


Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung und hunderte erfolgreich geführte Prozesse.

Sie wollen alle Ansprüche sichern?


Die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt sichert Ihnen eine fundierte Bewertung der Ausgangssituation und eine durch jahrelange Erfahrung geprägte Einschätzung des vermutlichen weiteren Ablaufs der Verhandlungen und eines etwaigen Gerichtsverfahrens.

Dabei müssen alle Ansprüche im Blick behalten werden: 

Abfindung, Weiterbeschäftigung (falls gewünscht),  Zeugnis, Freistellung, Urlaub/Urlaubsabgeltung, Provisionen,  Tantiemen, Darlehen, Dienstwagen, Erfindungsvergütungen, Wettbewerbsverbote,  Schutz von Betriebsgeheimnissen, Herausgabe von Gegenständen, Rückzahlung von Fortbildungskosten,  Outplacement, Datenschutz im beendeten Arbeitsverhältnis, Mitarbeiter-eMails und Diensthandy, Sprachregelungen zur Kommunikation des Ausscheidens und betriebliche Altersversorgung, steuerliche Optimierung.

Alle Folgen für Sie im Blick:

Egal ob Ihr Ziel eine
Weiterbeschäftigung oder eine möglichst hohe Abfindung ist - die wirklichen Probleme liegen daneben oft in den Folgen der ausgesprochenen Kündigung.  Unser Ziel ist das "optimale Gesamtpaket" bei einer Beendigung.

Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen (bspw. Arbeitslosengeld, Krankenversicherung, Rentenver sicherung) 

 Berücksichtigung der steuerrechtlichen Folgen 
(in komplexen Fällen ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters)

Berücksichtigung öffentlichkeitswirksamer Folgen (Schutz vor Reputationsverlust)

Berücksichtigung arbeitsvertraglicher Folgefragen, insbesondere nahtloser Übergang in eine etwaige neue Anstellung

FAQ - Häufige Fragen

  • 1. Was ist zu tun bei einer Kündigung?

    Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde müssen Sie binnen 3 Wochen eine Klage gegen diese Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ansonsten gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.


    Die Klage können Sie selbst einreichen oder sich hierbei vertreten lassen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, insbesondere einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist zu empfehlen.


    Sehr viele Kündigungen erweisen sich im Ergebnis als unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Eine Klage ist somit in vielen Fällen zu empfehlen. 

  • 2. Muss ich gegen eine Abmahnung vorgehen?

    Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?



    Gegen eine Abmahnung können Sie bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Klage erheben, um diese aus der Personalakte entfernen zu lassen. Die Klage können Sie selbst erheben oder sich, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, vertreten lassen. Eine Klage gegen eine Abmahnung macht jedoch aus vielerlei Gründen nicht immer Sinn. Es empfiehlt sich, sich vor der Erhebung einer Klage qualifiziert beraten zu lassen, ob eine Klage in der gegebenen Situation tatsächlich der richtige Weg ist oder bspw. eine Gegendarstellung zur Personalakte ausreichend ist.


    Eine Abmahnung erfolgt nicht immer als Vorbereitung für eine Kündigung, auch deshalb sollte eine Klage gegen eine Abmahnung gut überlegt sein, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. 

  • 3. Sind Standardmuster für einen Aufhebungsvertrag sinnvoll?

    Standardisierte Muster für einen Aufhebungsvertrag sind grundsätzlich nicht zu empfehlen. Jeder Fall ist anders, weshalb ein Aufhebungsvertrag individuell entworfen werden sollte. 

  • 4. Besteht Anspruch auf eine Abfindung?

    Habe ich bei Aufhebungsvertrag und Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?



    In den meisten Fällen werden Sie eine Abfindung erhalten, sofern es Ihnen nicht um eine Weiterbeschäftigung geht. Diese ist der Höhe nach unbegrenzt, nur aus Bequemlichkeitsgründen erfolgen vorschnell oft Einigungen zum allgemein bekannten Faktor von einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies wird in vielen Fällen der Sache jedoch nicht gerecht, so dass deutlich mehr eingefordert werden sollte.


    Viel hängt dabei davon ab, ob überhaupt ein Kündigungsschutz besteht und welche Kündigungsgründe vorliegen. Soll eine möglichst hohe Abfindung erzielt werden, geht dies nur mit der richtigen Strategie. Unser Ziel ist es hierbei, den Prozess so für Sie zu führen, dass am Ende Ihr Ziel (egal ob Weiterbeschäftigung oder maximale Abfindung) bestmöglich erreicht werden.


    Rechtlich ist es so: grundsätzlich gibt es von Gesetzes wegen keinen Anspruch, aber: aufgrund der Schwierigkeiten, ein Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber durch eine Kündigung rechtssicher zu beenden, werden bei einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigung in den meisten Fällen Abfindungen - spätestens vor dem Arbeitsgericht - gezahlt. Wie hoch die Abfindung ist, hängt natürlich vom Fall, vor allem aber auch vom taktischen Verhandlungsgeschick ab.


    Eine Ausnahme gibt es bspw. in Unternehmen mit Betriebsräten. Sofern es dort zu einer Betriebsänderung kommt, werden regelmäßig Sozialpläne vereinbart, die einen Mindestabfindungsanspruch vorsehen. Auch hier steht es selbstverständlich jedem Arbeitnehmer frei, selbst nachzuverhandeln und/oder die Kündigung trotzdem vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Meist wird mit dem Betriebsrat hier aber hier noch zusätzlich eine "Nichtklageprämie" vereinbart für den Verzicht auf eine solche Klage. Dies hängt von den vor Ort geschlossenen Vereinbarungen ab. 

  • 5. Wie lange läuft die Klagefrist bei Kündigung und Befristung?

    Die Klagefrist beträgt grundsätzlich 3 Wochen. Keine Regel ohne Ausnahme, aber: Im "typischen" Fall einer Kündigung eines klassischen Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 4 KSchG binnen 3 Wochen Klage einreichen. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam.


    Das gilt übrigens auch für eine Klage gegen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Eine solche ist grundsätzlich binnen 3 Wochen nach Ablauf der Befristung zu erheben, § 17 TzBfG.

  • 6. Was ist mit dem Arbeitslosengeld bei Kündigung/Aufhebungsvertrag?

    Was bedeutet eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag für mein Arbeitslosengeld?



    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zu einer Ruhenszeit oder einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.


    Eine Sperrzeit für mehrere Monate tritt insbesondere dann ein, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne anerkennenswerten Grund geschlossen wurde oder die Arbeitgeberkündigung vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde. So ist es insbesondere wichtig, den Aufhebungsvertrag "nicht einfach so" zu unterschreiben und sich dadurch selbst arbeitslos zu machen, sondern die Beendigung richtig zu gestalten. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wiederum sollte darauf hingearbeitet werden, den Verschuldensvorwurf schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen. Durch eine sorgfältige Vorgehensweise kann die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit oft verhindert werden. Sollte rechtswidrig ein Sperrzeit verhängt werden, kann hiergegen auch vorgegangen werden (Widerspruch, Klage).


    Eine Ruhenszeit tritt beispielsweise ein, wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erfolgt oder eine Abfindung gezahlt wird und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Auch hier ist deshalb eine sorgfältige Vorgehensweise nötig.


    Verhandlungstaktisch kann auch eine "Sperrzeitklausel" in den Aufhebungsvertrag integriert werden, sofern der Arbeitgeber hierzu bereit ist. Mit einer solchen, in der Praxis oft anzutreffenden Klausel übernimmt der Arbeitgeber das Risiko der Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag und zahlt insofern noch eine Entschädigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit tatsächlich eine Sperrzeit verhängt.

  • 7. Was muss ich sonst beachten?

    Ihr Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis wurde gekündigt?



    Sie sollten Ruhe bewahren und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Eine Kündigung ist meistens unwirksam und berechtigt zu einer Abfindung. Sie können ebenso auch auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehen.

  • 8. Was gilt bei einer Eigenkündigung?

    Eine Eigenkündigung ist so gut wie immer zulässig, sofern die Kündigung (in der Praxis äußerst selten) nicht vertraglich ausgeschlossen ist und der Ausschluss die zulässigen Bindungsgrenzen nicht überschreitet. 


    Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen sind dabei einzuhalten. Ist nichts vereinbart, gelten die Fristen nach § 622 BGB.


    Eine Eigenkündigung ohne EInhaltung der Frist kann (auch wenn in der Praxis eher selten) zu Folgeproblemen führen. Es kommt ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch des bisherigen Arbeitgebers in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn vor Ablauf der Frist die Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen wird.


    Nachvertragliche Wettbewerbsverbote verhindern eine Eigenkündigung nicht. Sie beschränkten den Arbeitnehmer aber, sofern sie zulässigerweise vereinbart wurden, in der Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Voraussetzung ist hierbei stets eine wirksame Vereinbarung einer Karenzentschädigung. 

  • 9. Ist eine Kündigung wegen oder während Krankheit zulässig?

    Entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung kann jederzeit während einer Krankheit gekündigt werden. Der Ausspruch einer Kündigung ist während der Krankheit nicht verboten. Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigung deshalb wirksam ist.  Die Kündigung ist nur wirksam, wenn es keinen Kündigungsschutz gibt, beispielsweise im Kleinbetrieb oder in der Probezeit, oder wenn ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob während der Krankheit gekündigt wird. 


    Eine Kündigung wegen Krankheit ist im Übrigen hingegen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Eine solche setzt bspw. eine totale Leistungsunfähigkeit wegen der Erkrankung oder eine negative Gesundheitsprognose aufgrund einer langen Erkrankung oder einer Vielzahl von Kurzerkrankungen voraus. Der Arbeitgeber muss hier jedoch vorab alles Zumutbare getan haben, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (externe Hilfen, Umsetzung im Betrieb, usw.). Auch ist in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorab geboten. Wurde dieses nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, scheitern in der Praxis faktisch die meisten Kündigungen bereits hieran. 


    Liegt im Übrigen daneben noch eine Schwerbehinderung vor, greift sowieso ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch. 

  • 10. Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig?

    Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei jedem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten in Betracht. Klassiker verhaltensbedingter Kündigungen sind Diebstahl, Betrug, Arbeitszeitverstöße, Beleidigungen, Belästigungen, absichtliche Schlechtleistungen, Datenschutzverstöße, Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel, Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, unerlaubte Nebentätigkeiten und falsche Reisekostenabrechnungen.


    Eine verhaltensbedingte Kündigung kann sowohl als außerordentliche fristlose Kündigung und bzw. oder als ordentliche fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden. 


    Ob eine solche Kündigung wirksam ist und wenn ja, in welcher Form, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Es muss ein gewichtiger Grund vorliegen und die Kündigung muss die ultima-ratio, also das letzte Mittel, sein. In der Regel setzt eine solche Kündigung immer eine wirksame Abmahnung für einen gleichartigen Verstoß voraus. 

  • 11. Wann kann sich der Arbeitnehmer auf einen Sonderkündigungsschutz berufen?

    In vielen Fällen besteht ein Sonderkündigungsschutz. Hier ist dann meist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder die Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates oder einer Behörde.


    Der Kündigungsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz greift für Betriebsratsmitglieder, Wahlinitiatoren, Wahlbewerber, teilweise auch für Ersatzmitglieder und gilt auch noch eine Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. 


    Schwerbehinderte sind nach dem Sozialgesetzbuch geschützt, das in den meisten Fällen die vorherige Zustimmung der Behörde für die Kündigung erfordert.


    Nur mit Zustimmung gekündigt werden kann auch gegenüber Schwangeren und Müttern nach der Entbindung nach dem Mutterschutzgesetz, ebenso greift ein solcher Kündigungsschutz vor und nach der Elternzeit nach dem BEEG. 


    Eine Vielzahl von Einzelgesetzen schließt im Übrigen die ordentliche Kündigung für den Datenschutzbeauftragen, den Geldwäschebeauftragen, den Immissionsschutzbeauftragten, den Abfallbeauftragten und weitere Sonderfälle aus. 

  • 12. Muss der Betriebsrat vor oder bei der Kündigung beteiligt werden?

    Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden, auch in der Probezeit. Die Anhörung muss dabei ordnungsgemäß erfolgen.


    Fehlt die Anhörung oder ist sie falsch, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.  Viele Kündigung sind im Ergebnis schon deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat im Vorfeld nicht richtig beteiligt wurde. 


    Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, wird diese zwar nicht alleine deshalb unwirksam. Aber es kommt ergänzend ein Weiterbeschäftigungsanspruch während des Prozesses in Betracht, egal wie der Prozess am Ende ausgeht. Dieser Anspruch lässt sich auch per einstweiliger Verfügung durchsetzen. 

Kosten

Welche Kosten kommen auf mich zu?


Durch die Übermittlung von Unterlagen oder eine Beratungsanfrage kommen keine Kosten auf Sie zu. Erst wenn die Kanzlei  das Mandat übernehmen kann, können Sie entscheiden, ob Sie eine kostenpflichtige Vertretung wünschen.


Die Abrechnung des Mandats erfolgt sodann grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die für die Tätigkeit nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert des Mandats. In dieser Höhe werden die Kosten  oftmals von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.


Alternativ kann auf Wunsch eine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen werden (Stundensatz). Dies ist fair und transparent, kann jedoch noch Verlauf der Angelegenheit zu deutlich niedrigeren Kosten (bei geringem Zeitaufwand) oder deutlich höheren Kosten (bei zeitintensiven Fällen) führen.


Übernimmt der Gegner die Kosten?


Bei Aufhebungsverträgen ist dies grundsätzlich reine Verhandlungssache und kann Gegenstand der Vereinbarung sein.


Auch in einem etwaigen Gerichtsverfahren (meist gegen eine Kündigung) kann eine solche Regelung getroffen werden.


Ansonsten gilt: in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten durch die Gegenseite; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei (bzw. deren Rechtsschutzversicherung) ihre Kosten selbst. Anders ist dies in Berufungs- oder Revisionsverfahren. Dort kann es zu einem Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner kommen.


von Thomas Schelp 22. April 2022
Ist die Vorlage einer gefälschten Impfunfähigkeitsbescheinigung ein fristloser Kündigungsgrund? Kann sein, so das Arbeitsgericht Lübeck. Im konkreten Fall hielt die Kündigung jedoch nur als ordentliche Kündigung. ` Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Krankenschwester beschäftigt. Im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hatte sie ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine entsprechende Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Daraufhin erhielt sie die außerordentliche fristlose Kündigung. Die außerordentliche Kündigung lehnte das Arbeitsgericht Lübeck ab. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung dar. Diese zerstört das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung. Aus § 20a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot. Allerdings war die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. ABER: Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist war aufgrund des Fehlverhaltens sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14.04.2022, Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.04.2022, 5 Ca 189/22
von Thomas Schelp 29. März 2022
Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Allerdings gibt es auch Sonderfälle, in denen dies nicht gilt. So war es hier. Ein Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt, sich genau an diesem Tag krank schreiben lassen und die Krankschreibung ging genau so lange, wie das Arbeitsverhältnis nach der Eigenkündigung noch dauern sollte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn es Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit gibt. Diese Zweifel hatte das Bundesarbeitsgericht vorliegend: Die Koinzidenz zwischen der Kündigung und der am selben Tag ausgestellten Krankschreibung und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründete für das Gericht einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall müsste der Arbeitnehmer seine Krankheit beweisen - etwa durch ärztlichen Zeugenbeweis. Das hatte der Arbeitnehmer vorliegend nicht getan. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –
von Thomas Schelp 23. März 2022
Erfolgt eine Kündigung, für die eine Massenentlassungsanzeige notwendig wäre, ohne entsprechende Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung unwirksam. So viel ist sicher. Gleiches gilt, wenn das vorherige Konsultationsverfahren dem Betriebsrat gegenüber nach § 17 Abs. 2 KSchG nicht durchgeführt wurde. Was aber gilt, wenn die Bundesagentur - was in der Praxis häufig vergessen wird - nicht über dieses Vorabverfahren dem Betriebsrat gegenüber gem. § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG unterrichtet wird? Die Rechtslage war spannend und bleibt spannend. Arbeitnehmern bietet sich derzeit jedoch aufgrund ungeklärter Rechtslage weiterhin ein Angriffsmittel gegen die Kündigung. Die unterlassene Übermittlung der an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung an die Bundesagentur könnte nämlich eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung darstellen. Die Übermittlungspflicht soll jedenfalls sicherstellen, dass die Bundesagentur so früh wie möglich Kenntnis von den bevorstehenden Entlassungen erhält, um ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun nicht selbst entschieden, sondern sie dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, damit dieser die Frage beantwortet. Von dessen Antwort hängt dann ab, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ebenso wie andere Vorschriften als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB anzusehen ist. In diesem Fall wäre eine Kündigung ohne entsprechende vorherigen Information bereits deshalb unwirksam. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 AZR 155/21 (A) - Pressemitteilung vom 27.01.2022
von Thomas Schelp 23. März 2022
Auch bei "Überrumpelung": ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag bleibt meist wirksam! Keine zweite Chance gab das Bundesarbeitsgericht einer Arbeitnehmerin, die eine Aufhebungsvertrag ohne gewährte Bedenkzeit unterschrieben hatte. Ein Aufhebungsvertrag kann zwar unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein und ist dann ggf. unwirksam. Ob das der Fall ist, ist aber anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eindeutig hierzu das Bundesarbeitsgericht: Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21 –, gemäß Pressemitteilung vom 24.02.2022
Rechtsanwalt-Dr.-Thomas-Schelp

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